Um als Fahrlehrer Klasse BE tätig zu werden, müssen Sie die im Folgenden genannten gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Fahrlehrergesetzes (FahrlG) erfüllen. Sollten Sie Zweifel darüber haben, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, beraten wir Sie gerne.
Mindestalter | 21 Jahre 1) |
Ausweis | Personalausweis/Ausweisdokument (beglaubigt) |
Lebenslauf | Lebenslauf (aktuell und mit Unterschrift) |
körperliche & geistige Eignung | Nachweis (nicht älter als 1 Jahr), dass die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung von Bewerbern um die Fahrerlaubnisklasse C1 erfüllt sind (oder eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1, C, CE, D1, D oder DE) |
Sehvermögen | Nachweis (nicht älter als 1 Jahr), dass die Anforderungen an das Sehvermögen von Bewerbern um die Fahrerlaubnisklasse C1 erfüllt sind (oder eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1, C, CE, D1, D oder DE) |
Berufsausbildung | Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung |
Sprachkenntnisse | ausreichend Deutsch in Wort und Schrift |
Führerscheine | Fahrerlaubnis Klasse BE |
Fahrpraxis | 3 Jahre Besitz FE-Klasse B 3) |
Ausbildung | min. 12 Monate in Vollzeit |
Fachliche Eignung | bestehen der Fahrlehrerprüfungen Klasse BE |
1) Das 21. Lebensjahr muss bei Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis, also zum Zeitpunkt der Aushändigung des Fahrlehrerscheins, vollendet sein. Daraus folgt, dass die Ausbildung bereits mit 20 Jahren begonnen werden kann.
2) Die zuständige Behörde erhält einen Auszug aus dem Fahreignungsregister über Ihren Punktestand in Flensburg. Das entsprechende Antragsformular auf Auskunft über den Punktestand in Flensburg finden Sie hier. Eventuelle Eintragungen dürfen keine Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit zum Fahrlehrerberuf aufwerfen. Trotz bundeseinheitlicher Gesetzgebung können jedoch in den einzelnen Bundesländern bzw. Zulassungsbehörden unterschiedliche Regelungen bestehen.
3) Eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht aus.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, beraten wir Sie gerne unverbindlich am Telefon oder per E-Mail. Sie können uns natürlich auch gerne vor Ort zu einem unverbindlichen Beratungsgspräch besuchen. So erreichen Sie uns
Die schulische Ausbildung hat sich von 770 UE zu je 45 min auf 1000 UE zu je 45 min bzw. von 5 Monaten auf 8 Monate verlängert.
Der FA beginnt die Ausbildung mit einer 1-wöchigen Einführungsphase bei der DVPI im Umfang von 32 UE. Danach besucht er für 2 Wochen eine Ausbildungsfahrschule in der er mindestens 20 UE je Woche hospitiert. Im Anschluß absolviert der FA eine weitere einwöchige schulische Ausbildung mit 32 UE.
Im 5.Monat seiner Ausbildung hospitiert der FA noch einmal eine Woche mit mindestens 20 UE in einer Ausbildungsfahrschule.
Während seines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule finden möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage zu 16 UE und möglichst am Ende des 4.Monats eine Reflexionswoche mit 36 UE statt.
Der neu geschaffene Rahmenlehrplan teilt die Inhalte der Fahrlehrerausbildung in die Bereiche „Fachliches Professionswissen“ und „Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen“ ein. Diese wiederum sind in einzelne Kompetenzbereiche aufgeteilt.
„Fachliches Professionswissen“ | 490 UE | |
• | Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“ | 270 UE |
• | Kompetenzbereich „Recht“ | 100 UE |
• | Kompetenzbereich „Technik“ | 120 UE |
„Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen“ | 510 UE | |
• | Kompetenzbereich „Unterrichten“ „Ausbilden“ und „Weiterbilden“ | 300 UE |
• | Kompetenzbereich Erziehen | 100 UE |
• | Kompetenzbereich Beurteilen | 110 UE |
Hier gibt es den Ablauf der Fahrelehrerausbildung BE im Überblick.